Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Braun Foods eG mit Sitz in Schillingsfürst

Stand: Juli 2026

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1. Geltungsbereich

1.1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“). Sie gelten unabhängig davon, ob der Besteller Mitglied der Genossenschaft ist oder nicht.

1.2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, dass wir der Geltung der abweichenden Bedingungen des Bestellers ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2. Angebote, Lieferumfang

2.1. Unsere Angebote sind bis zur Annahme des Auftrags freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2.2. Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach unserer Wahl durch Zusendung des Vertrags annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.

2.3. Es besteht eine Liefermengentoleranz von +/- 10 % der bestellten Menge. In diesem Fall ist der Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung anzupassen. Bei Lohnabfüllungen gelten branchenübliche Schwund- und Ausschussquoten (insbesondere Rüstverluste bei Maschinen), die dem Besteller nicht erstattet werden, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

2.4. Sofern Abrufaufträge vereinbart sind, ist die gesamte Abrufmenge innerhalb der vereinbarten Frist vollständig abzunehmen. Ist keine Frist ausdrücklich vereinbart, gilt als Abruffrist eine Frist von längstens einem Monat ab dem Tag des Vertragsschlusses. Wir sind berechtigt, nicht abgerufene Mengen nach Ablauf der Frist in Rechnung zu stellen und zu liefern.

3. Besonderheiten bei Lohnabfüllung und Beistellware

3.1. Soweit wir Lohnabfüllungen, Konfektionierungen oder Verpackungsdienstleistungen erbringen und der Besteller hierfür Rohstoffe, Packmittel oder Etiketten beistellt (Beistellware), hat die Anlieferung „frei Haus“ rechtzeitig, in einwandfreier Qualität und in einer für die maschinelle Verarbeitung geeigneten Form zu erfolgen.

3.2. Der Besteller ist allein verantwortlich für die verkehrsfähige und rechtlich einwandfreie Deklaration, Kennzeichnung und Etikettierung der Produkte. Eine inhaltliche und rechtliche Prüfung durch uns findet nicht statt.

3.3. Die Beistellware wird von uns bei Wareneingang lediglich auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie auf Identität und Menge geprüft. Eine weitergehende Qualitäts- oder Laborprüfung der beigestellten Rohstoffe erfolgt nur nach ausdrücklicher, gesonderter Vereinbarung.

3.4. Für Schäden, Mängel oder Verzögerungen, die auf fehlerhafte, verunreinigte oder verspätet gelieferte Beistellware zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung. Der Besteller stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Mangelhaftigkeit oder Rechtswidrigkeit der beigestellten Materialien oder Vorgaben resultieren.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Sofern sich aus dem geschlossenen Vertrag nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab unserem Lager und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2. Sämtliche Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung und Versandkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4.3. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen uns, die Preise entsprechend der eingetretenen Änderung des Umsatzsteuersatzes anzupassen.

4.4. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit ab Vertragsabschluss von mehr als vier Monaten behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Lohnkosten- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als fünf Prozent des vereinbarten Preises hat der Besteller ein Kündigungsrecht.

4.5. Sofern sich aus dem geschlossenen Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

4.6. Befindet sich der Besteller uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen, die wir gegen den Besteller haben, sofort fällig.

4.7. E-Rechnungspflicht: Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass ab dem 1. Januar 2025 die elektronische Rechnungsstellung im inländischen B2B-Bereich teilweise verpflichtend wird. Wir sind berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Der Besteller erklärt sich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen einverstanden.

4.8. Verlängerte Zahlungsfristen: Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen bedürfen einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung, die für uns nicht grob nachteilig sein darf. Eine bloße Aufnahme in Standardklauseln ist hierfür nicht ausreichend.

5. Lieferung

5.1. Alle Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von uns verbindlich. Im Falle sich abzeichnender Verzögerungen teilen wir dies dem Besteller alsbald mit.

5.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.3. Verzögert sich die Lieferzeit aus einem von uns zu vertretenden Umstand, so kann der Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist.

5.4. Schadensersatz wegen Verzugs ist auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens begrenzt und entsteht nur, wenn die Fristüberschreitung von uns zu vertreten ist. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens der Höhe nach auf 5 % des vereinbarten Auftragspreises begrenzt.

5.5. Bei Versandverzögerungen oder erforderlichen Einlagerungen, die auf Wunsch des Bestellers erfolgen oder durch andere Gründe, die beim Besteller liegen, werden angefallene Kosten oder angemessene Kosten berechnet.

5.6. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Subunternehmern eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, es sei denn, wir haben das Hindernis zu vertreten oder uns mit unserer Leistung bereits aus einem anderen Grund in Verzug befunden.

6. Gefahrübergang, Transportversicherung

6.1. Sofern sich aus dem geschlossenen Vertrag nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab unserem Lager vereinbart, sodass die Versendung der Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers erfolgt.

6.2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat.

6.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

7. Mängel, Gewährleistung

7.1. Für Handelskäufe mit Kaufleuten im Sinne des HGB gilt § 377 HGB.

7.2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate.

7.3. Im Falle des Vorliegens eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Nachlieferung berechtigt.

7.4. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Besteller durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung entstehen. Naturbedingte, handelsübliche oder geringfügige Abweichungen hinsichtlich Farbe, Geruch, Geschmack, Struktur, Feuchtigkeit oder Schüttgewicht stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarten Spezifikationen eingehalten werden.

7.5. Reparierbarkeit: Für B2B-Verträge, die ab dem 01.01.2028 geschlossen werden, wird die Reparierbarkeit als Merkmal des gesetzlichen Mangelbegriffs ergänzt. Ist bei Sachen derselben Art eine Reparierbarkeit üblich und kann sie vom Besteller erwartet werden, ist eine Sache mangelhaft, wenn sie nicht reparierbar ist.

8. Haftung

8.1. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist, ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden oder Folgeschäden einschließlich entgangenen Gewinns.

8.2. Wir haften für Schäden, soweit diese durch die von uns abgeschlossene Haftpflichtversicherung gedeckt sind.

8.3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzen. Bei nur leicht fahrlässiger Verletzung ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

8.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

8.5. Unsere Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Ferner gelten die Haftungsausschlüsse nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall der Verletzung einer Garantie durch uns.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen vor, die wir gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung haben.

9.2. Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus unserem Eigentumsvorbehalt – insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware – ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.

9.3. Der Besteller ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände oder sonstige Eingriffe Dritter unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von unserem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

9.4. Der Besteller darf die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten. Der Besteller tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten vorrangig ab. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Bestellers hiermit an.

9.5. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu.

9.6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

10. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Eine Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten, von uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder in einem gerichtlichen Verfahren ohne weitere Beweisaufnahme entscheidungsreif. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis und die Gegenansprüche sind unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

11. Erfüllungsort

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort D-91583 Schillingsfürst.

12. Gerichtsstand, Anwendbares Recht

12.1. Handelt der Besteller als Kaufmann im Sinne des HGB, so ist Gerichtsstand der Sitz der Braun Foods eG. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Streitigkeiten aus dem gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsverhältnis der Genossenschaft richten sich nach den Bestimmungen der Satzung.

12.2. Es gilt materielles deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens und des Internationalen Privatrechts.

13. Zusätzliche Bestimmungen

13.1. Verpackungsgesetz (§15 VerpackG): Soweit die von uns gelieferten Verpackungen als Transport- oder gewerbliche Verpackungen im Sinne des §15 VerpackG einzustufen sind, erfolgt die Rücknahme und Verwertung gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

13.2. EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Soweit die Bestimmungen der europäischen Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) Anwendung finden, verpflichtet sich der Besteller, die für ihn geltenden Vorgaben zur Reduzierung von Verpackungsmüll, zur Recyclingfähigkeit und zum Rezyklateinsatz bei den von ihm beigestellten oder von uns für ihn in Verkehr gebrachten Verpackungen eigenverantwortlich einzuhalten.

13.3. Digitale Kommunikation: Soweit nicht ausdrücklich gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist, genügen für Mitteilungen, Anzeigen und Vertragsabwicklungen die Textform, insbesondere per E-Mail.

13.4. Produkthaftung / Weiterverarbeitung: Der Besteller ist verpflichtet, die Ware vor Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf eigenverantwortlich auf Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen.